Gericht bestätigt Berliner verkaufsoffene Sonntage im ersten Halbjahr 2018

Gericht bestätigt Berliner verkaufsoffene Sonntage im ersten Halbjahr 2018


News Berlin

Pressemitteilung vom 23.01.2018
Mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin
Brandenburg (OVG BE BB) vom heutigen
Tag wurde die rechtmäßige Zulassung der verkaufsoffenen
Sonntage im ersten Halbjahr durch die Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales bestätigt.
Nach § 6 Abs. 1 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes werden im
öffentlichen Interesse ausnahmsweise die Öffnung von
Verkaufsstellen an jährlich acht, nicht unmittelbar
aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen in der Zeit von
13.00 bis 20.00 Uhr durch Allgemeinverfügung festgelegt. Der
1. Senat sieht in der Allgemeinverfügung zur berlinweiten
Ladenöffnung am 28.01.2018, am 18.02.2018 und am 11.03.2018
keine rechtlichen Bedenken.
Nach Ansicht des Gerichtes hat die Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales das öffentliche Interesse
ausreichend begründet. Es hat vielmehr bestätigt, dass die
vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen zur
Ladenöffnung umfassend berücksichtigt worden sind und die
restriktiven Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichtes auf
das Berliner Ladenöffnungsgesetz nicht anwendbar sind.
Abweichend vom Verwaltungsgericht Berlin sieht das
Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg das Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 01.12.2009 als allein
maßgeblich für die Auslegung und Anwendung des Begriffs
"öffentliches Interesse" aus § 6 Abs. 1 S. 1
BerlLadÖffG. Das BVerfG hat nämlich die Rechtsgrundlage zur
Festlegung verkaufsoffener Sonntage in Berlin bei
verfassungskonformer Auslegung für mit der Verfassung
vereinbar erklärt. Den dabei geäußerten Bedenken ist der
Berliner Gesetzgeber mit dem Änderungsgesetz vom 13.10.2010
begegnet. Das OVG sieht daher keinen
Raum für eine Verschärfung der Anforderungen aufgrund
verfassungsrechtlicher Erwägungen. Auch kann die zu
abweichendem Landesrecht ergangene sogenannte
"Anlassrechtsprechung" nicht auf die Berliner Rechtslage
übertragen werden.
Auch das erforderliche besondere Vollzugsinteresse hat das
OVG aufgrund des kurzen Zeitraums
zwischen Festlegung der verkaufsoffenen Sonntage und des ersten
Termins für eine Sonntagsöffnung angenommen. Da eine
rechtzeitige Entscheidung in der Hauptsache praktisch
ausgeschlossen ist, liefe § 6 Abs. 1 S. 1 BerlLadÖffG
nämlich anderenfalls leer.
Der Beschluss zum Eilantrag ist unanfechtbar. Die Entscheidung
des Verwaltungsgerichts Berlin zur Hauptsache steht aus.
In Anbetracht des aktuellen OVG-Beschlusses wird die Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales – wie auch in den
letzten Jahren - die Sozialpartner zu gemeinsamen Gesprächen
zur Findung von Ladenöffnungsterminen für das zweite Halbjahr
2018 einladen.
Quelle: http://www.berlin.de/presse/pressemitteilungen/index/feed?institutions=lpd&since=gestern_14_00&prio=1&count=1000&orig=1

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