Ergebnis der Zulässigkeitsprüfung an Vertrauenspersonen des Volksbegehrens "Volksentscheid Fahrrad" übermittelt

Pressemitteilung vom 27.02.2017
Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat die
Vertrauenspersonen heute über das Ergebnis der
Zulässigkeitsprüfung des beantragten Volksbegehrens
"Volksentscheid Fahrrad" informiert. In die Prüfung waren
die Senatsverwaltungen für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz,
für Stadtentwicklung und Wohnen, für Wirtschaft, Energie und
Betriebe, für Finanzen und für Justiz, Verbraucherschutz und
Antidiskriminierung als fachlich berührte Ressorts einbezogen.
Da Zulässigkeitsmängel festgestellt worden sind, müssen die
Vertrauenspersonen förmlich unterrichtet werden.
Den Vertrauenspersonen wurde mitgeteilt, dass das Volksbegehren
in seiner gegenwärtigen Fassung unzulässig wäre.
Insbesondere für die im Gesetzentwurf des Volksbegehrens
vorgesehenen Regelungen über die Einrichtung von
Fahrradstraßen und sonstigen Radverkehrsanlagen dürfte in
ihrer gegenwärtigen Fassung die erforderliche
Gesetzgebungsbefugnis des Landes Berlin fehlen.
Die Vertrauenspersonen wurden allerdings zugleich darüber
informiert, dass eine Behebung der Zulässigkeitsmängel durch
Änderung des Gesetzentwurfs auch im erreichten
Verfahrensstadium nicht von vornherein ausgeschlossen ist.
Würden die Vertrauenspersonen einen geänderten Gesetzentwurf
formgemäß vorlegen, hätte die Innenverwaltung nach § 17
Abs. 3 des Abstimmungsgesetzes zu prüfen, ob die vorgesehenen
Änderungen den Gegenstand des Volksbegehrens unberührt
lassen. Ist das der Fall, wären die Änderungen auch im
jetzigen Verfahrensstadium noch möglich.
Mit Blick auf den bereits begonnenen Dialog zum Radgesetz
wurden die Vertrauenspersonen außerdem darüber informiert,
dass das laufende Volksbegehrensverfahren mit ihrer Zustimmung
zunächst ausgesetzt werden könnte, um den Ausgang dieses
Dialogs abzuwarten.
Bleibt der Gesetzentwurf unverändert und kommt es nicht zu
einer Aussetzung des Verfahrens, hätte die Innenverwaltung den
Gesetzentwurf - vorbehaltlich der förmlichen Entscheidung
des Senats - dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin
vorzulegen. Nur der Verfassungsgerichtshof ist nach dem
Berliner Abstimmungsgesetz befugt, die Unzulässigkeit eines
beantragten Volksbegehrens endgültig festzustellen.
Quelle: http://www.berlin.de/presse/pressemitteilungen/index/feed?institutions=lpd&since=gestern_14_00&prio=1&count=1000&orig=1
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